NEUTRAL, SACHLICH, ANGEMESSEN

Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist seit dem 01.01.2014 gemäß §5 ArbSchG eine arbeitsschutzgesetzliche Pflicht. Sie dient der Prävention von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

 

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber/-innen dazu, auf Basis einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (vgl. § 5 ArbSchG). Bei dieser Gefährdungsbeurteilung sind auch psychische Belastungen der Arbeit zu berücksichtigen (vgl. § 5 ArbSchG, Ziffer 6). 

 

Hinsichtlich der Methoden zur Erstellung einer solchen Gefährdungsbeurteilung gibt es jedoch keine gesetzlichen Vorgaben.

 

Wir unterstützen Sie als "neutrale Instanz" bei der Erfassung psychischer Belastungen und deren Auswertung. Anschließend moderieren wir Gruppen zur Ermittlung möglicher Handlungserfordernisse und bereiten die Ergebnisse für weitere Diskussion im Unternehmen auf. Bei der Umsetzung von Maßnahmen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.